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Lizenzen & Lizenzverträge

Eine Lizenz regelt die Nutzungsrechte an eingetragenen gewerblichen Schutzrechten (Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Designs) zwischen einem Lizenzgeber (Schutzrechtsinhaber) und einem Lizenznehmer (z. B. Verwerter). Durch Lizenzverträge können einfache oder exklusive (ausschließliche) Rechte an einem gewerblichen Schutzrecht eingeräumt werden. Wir beraten Sie auf dem Gebiet des Lizenzrechts, vertreten Sie als Lizenznehmer oder Lizenzgeber bei Lizenzverhandlungen und erarbeiten oder überprüfen entsprechende Lizenzverträge.

Wir bieten Ihnen ein umfassendes Angebot, um den Schutz Ihres geistigen Eigentums zu gewährleisten.

Informieren Sie sich über die thematischen Schwerpunkte unserer Kanzlei.

Abgrenzungs­vereinbarungen

Insbesondere im Bereich des Marken- und Unternehmenskennzeichenrechtes ist man häufig in der Situation, dass ältere Rechte der eigenen Markenanmeldung gegenüberstehen. Beispielsweise kommt es vor, dass identische oder ähnliche Marken bereits für andere Waren- oder Dienstleistungsklassen bei einem Markenamt eingetragen sind und benutzt werden. Dies bereitet in der Regel keine Probleme, solange die Geschäftsbereiche der Markeninhaber eindeutig voneinander getrennt sind und es zu keinen Verwechslungen der Marken im geschäftlichen Verkehr kommt. Eine Abgrenzungsvereinbarung regelt Nutzungsbereich und Co-Existenz von gewerblichen Schutzrechten, insbesondere von Markenrechten, um eine für beide Schutzrechtsinhaber für die Zukunft zufriedenstellende Lösung zu erwirken. So lassen sich zeit- und kostenintensive Auseinandersetzungen vor Gericht oder den Patentämtern vermeiden. Wir beraten Sie bei der Prüfung oder Anfertigung solcher Abgrenzungsvereinbarungen.

Geheimhaltungs­vereinbarungen

Eine Geheimhaltungsvereinbarung ist ein zivilrechtlicher Vertrag, welcher das Stillschweigen über nicht öffentlich zugängig gemachte Informationen zwischen den Vertragsparteien regelt. Unter Geheimhaltungsschutz werden sämtliche mündliche, schriftliche oder elektronische Informationen gestellt, insbesondere Dokumente, Zeichnungen, Datenträger, Projekt-Präsentationen, Vorträge, Verhandlungen, etc. Ein Geheimhaltungsvertrag ist notwendig, um auf erste “Tuchfühlung“ mit einem möglichen Interessenten zu gehen, um beispielsweise einen Verwertungs- oder Kooperationspartner für Ihr geschaffenes Geistiges Eigentum zu finden. Der Vertrag sichert den Informationsspender gegenüber dem Informationsempfänger zivilrechtlich ab, damit die offenbarten Informationen vertraulich behandelt werden. Eine Geheimhaltungsvereinbarung kann zivilrechtliche Schadenersatzansprüche auslösen, ersetzt jedoch kein gewerbliches Schutzrecht zum Schutz des Geistigen Eigentums. Wir beraten Sie gerne bei der Prüfung und Anfertigung von Geheimhaltungsverträgen.
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Kontakt

Patentanwälte Dr. Keller, Schwertfeger Partnerschaft mbB

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